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Nach der Verordnung des Justizministeriums zur Einschränkung des baren Zahlungsverkehrs in der Justiz (JZahlVO) vom 9. Juli 2007 sind Zahlungen generell unbar zu leisten.

Des weiteren sind Zahlungen in Form von Überweisungen möglich. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass nur Zahlungen unter vollständiger und richtiger Angabe des Aktenzeichens schnell und problemlos zugeordnet werden können.

 

 

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